Anlage 10 StandAG
(zu § 24 Absatz 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1098)
Die chemische Zusammensetzung der Tiefenwässer und die festen Mineralphasen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen sich auch nach dem Einbringen von Behälter- und Ausbaumaterial positiv auf die Rückhaltung der Radionuklide auswirken und das Material technischer und geotechnischer Barrieren chemisch möglichst nicht angreifen. Indikatoren hierfür sind:
- 1.
- ein chemisches Gleichgewicht zwischen dem Wirtsgestein im Bereich des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs und dem darin enthaltenen tiefen Grundwasser,
- 2.
- neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des Tiefenwassers,
- 3.
- ein anoxisch-reduzierendes Milieu im Bereich des Tiefenwassers,
- 4.
- ein möglichst geringer Gehalt an Kolloiden und Komplexbildnern im Tiefenwasser und
- 5.
- eine geringe Karbonatkonzentration im Tiefenwasser.
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