Anlage 12 StBAPO

(zu § 58 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1947)

Bildungseinrichtung

Teilbeurteilung der Leistungen

von
Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname
Finanzamt

im Grundstudium
bis zur Zwischenprüfung

FachNotenpunktzahl
der Leistungen
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Privatrecht
Öffentliches Recht
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO)

Kenntnis genommen:
Ort, DatumOrt, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.