Anlage 13 StBAPO
(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1948 - 1949)
Bildungseinrichtung |
von | |||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname | ||
Finanzamt |
Fach*1 | Notenpunktzahl | |||||||
I. | Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 12) | (1) | ||||||
II. | Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren | |||||||
Abgabenrecht | ||||||||
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | ||||||||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||||
Umsatzsteuer | ||||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||||
Besteuerung der Gesellschaften | ||||||||
Privatrecht | ||||||||
Öffentliches Recht | ||||||||
Wirtschaftswissenschaften | ||||||||
Informations- und Wissensmanagement | ||||||||
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2 | ||||||||
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 | ||||||||
Summe der Notenpunktzahlen | ||||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | (2) | |||||||
Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x 4 | (A) | |||||||
(1 + 2) x 4 2 | ||||||||
Fach*1 | Notenpunktzahl | |||||||
III. | Abschlussklausuren | |||||||
Abgabenrecht | ||||||||
Umsatzsteuer | ||||||||
Steuern von Einkommen und Ertrag | ||||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||||
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht*3 | ||||||||
Summe der Notenpunktzahlen | ||||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | (3) | |||||||
Durchschnittsnotenpunktzahl x 3 | (B) | |||||||
(3) x 3 | ||||||||
Summe | ||||||||
A + B | ||||||||
Summe : 7 | ||||||||
(A + B ) : 7 | ||||||||
Studiennote Grundstudium (analog § 12 Abs. 3 StBAPO) | ||||||||
Hinweise:
*1: | Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. |
*2: | Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). |
*3: | Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. |
Kenntnis genommen: | ||
Ort, Datum | Ort, Datum | |
Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs | Vor- und Familienname der beurteilten Person |
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