Anlage 17 StBAPO
(zu § 71 Absatz 4)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1955 - 1956)
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
Herrn/Frau | ||||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
über die Amtsleitung des Finanzamtes | ||||
Ihre Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind wie folgt bewertet worden:
Prüfungsfach | Notenpunktzahl | ||
Abgabenrecht | |||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |||
Umsatzsteuer | |||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | |||
Besteuerung der Gesellschaften | |||
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden. | |||
Summe der Notenpunktzahlen | |||
Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |||
Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | |||
Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben in nur ______ schriftlichen Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 71 Absatz 1 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag B (zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Sie haben im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von nur ______ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 71 Absatz 1 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag C (zu geringe Zulassungsnotenpunktzahl): Sie sind nicht zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung somit nicht bestanden (§ 71 Absatz 4 StBAPO). Begründung: Ihre Leistungen im Grundstudium sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ und im Hauptstudium mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und der Studiennote ______ bewertet worden. Die Amtsleitung Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung mit der Notenpunktzahl ______ und der Note ______ bewertet. Mit den Bewertungen Ihrer Prüfungsarbeiten im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung ergibt sich daraus eine Zulassungsnotenpunktzahl von ______ (§ 71 Absatz 2 StBAPO). Die von Ihnen erreichte Zulassungsnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 170 (§ 71 Absatz 1 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]
Fußnote(n):
Textvorschlag A Satz 3, Textvorschlag B Satz 3 und Textvorschlag C Satz 6 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)
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