Anlage 19 StBAPO

(zu § 74 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1959)

Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung
des Finanzamtes

Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.

Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.

Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift

[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Fußnote(n):

Satz 4 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.