Anlage 19 StBAPO
(zu § 74 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1959)
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
Herrn/Frau | ||||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
über die Amtsleitung des Finanzamtes | ||||
Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung haben Sie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bewertet hat, bekannt gegeben worden.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
Ort, Datum | ||
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
Unterschrift |
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]
Fußnote(n):
Satz 4 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.