Anlage 20 StBAPO
(zu § 75)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1960 - 1961)
Der Prüfungsausschuss | ||||
bei | ||||
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):
1. | als Vorsitzende(r) | |
2. | als Beisitzer(in) | |
3. | als Beisitzer(in) | |
4. | als Beisitzer(in) | |
5. | als Beisitzer(in) | |
6. | als Beisitzer(in) | |
7. | als Beisitzer(in) | |
Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden. |
Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:
Beamtin oder Beamter (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname) | Endnoten- punktzahl | Prüfungs- gesamtnote | ||||
1. | ||||||
2. | ||||||
3. | ||||||
4. | ||||||
5. | ||||||
6. | ||||||
Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 18) zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 61 Absatz 2 StBAPO)
Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)
Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)
Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben worden (§ 74 Absatz 1 StBAPO).
Ort, Datum | ||
Der Prüfungsausschuss | ||
Vorsitzende(r) |
Beisitzer(in) | Beisitzer(in) | Beisitzer(in) | ||
Beisitzer(in) | Beisitzer(in) | Beisitzer(in) |
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