Anlage 20 StBAPO

(zu § 75)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1960 - 1961)

Der Prüfungsausschuss
bei

Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname):

1.als Vorsitzende(r)
2.als Beisitzer(in)
3.als Beisitzer(in)
4.als Beisitzer(in)
5.als Beisitzer(in)
6.als Beisitzer(in)
7.als Beisitzer(in)
Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.

Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:

Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:

Beamtin oder Beamter
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname)
Endnoten-
punktzahl
Prüfungs-
gesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.

Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 18) zugrunde.

Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:

Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 61 Absatz 2 StBAPO)

Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)

Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)

Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben worden (§ 74 Absatz 1 StBAPO).

Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
Vorsitzende(r)

Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)
Beisitzer(in)Beisitzer(in)Beisitzer(in)

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