§ 1c StromStV
Elektromobilität
(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung von
- 1.
- Batterieelektrofahrzeugen sowie
- 2.
- von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybride).
(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist die Nutzung
- 1.
- elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie
- 2.
- elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden.
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