§ 10 SUG
Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3
Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.