§ 9 SUG
Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersuchung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang anfallen.
(2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Abschnitt dient ausschließlich folgenden Zwecken:
- 1.
- Ermittlung
- a)
- der Umstände der Seeunfälle,
- b)
- der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen, durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist, und
- c)
- der Faktoren, die den Seeunfall begünstigt haben – einschließlich von Schwachstellen des Seesicherheitssystems –,
- 2.
- Herausgabe von Untersuchungsberichten und insbesondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung künftiger Seeunfälle sowie
- 3.
- im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der maritimen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft der für die Sicherheit Verantwortlichen.
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