§ 125 SVG

Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1150 000 Euro,
2.nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1100 000 Euro,
3.nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 240 000 Euro,
4.nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 320 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.

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