§ 13 SVG
Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Übergangsbeihilfe erhalten
- 1.
- Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
- a)
- wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- wegen Dienstunfähigkeit,
- 2.
- Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
- 1.
- ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro
- a)
- für den Ehegatten oder
- b)
- für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- 2.
- ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
- a)
- für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- b)
- für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
Fußnote(n):
(+++ Hinweis zu § 13 idF d. Art. 18 Nr. 12 G v. 4.8.2019 I 1147: Die Bezeichnung des Textes als Absatz 1 "(1)" wurde abweichend vom Bundesgesetzblatt aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit weggelassen +++)
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