§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024

Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung festgelegt.

(2) Folgende Leistungen werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern:

1.
Leistungen für Blinde (§ 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
2.
der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
3.
die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 40 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
4.
die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
5.
der Ehegattenzuschlag (§ 33a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
6.
die Pflegezulage (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) und
7.
das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).

(3) Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern.

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