§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung festgelegt.
(2) Folgende Leistungen werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern:
- 1.
- Leistungen für Blinde (§ 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
- 2.
- der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
- 3.
- die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 40 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
- 4.
- die Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
- 5.
- der Ehegattenzuschlag (§ 33a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
- 6.
- die Pflegezulage (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) und
- 7.
- das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).
(3) Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern.
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