§ 14 SVG-KOV-AnpV 2024
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen
Die Geldleistung aus § 53 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt beim Tod einer Witwe oder eines hinterbliebenen Lebenspartners, die oder der mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlässt, 2 252 Euro, in allen übrigen Fällen 1 129 Euro.
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