§ 13 SVG-KOV-AnpV 2024
Höhe der Elternrente
Die Geldleistungen aus § 51 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt gewährt:
- 1.
- die Elternrente aus § 51 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 759 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 529 Euro bei einem Elternteil,
- 2.
- der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 139 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 105 Euro bei einem Elternteil,
- 3.
- der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 430 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 314 Euro bei einem Elternteil.
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