§ 13 SVG-KOV-AnpV 2024

Höhe der Elternrente

Die Geldleistungen aus § 51 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt gewährt:

1.
die Elternrente aus § 51 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 759 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 529 Euro bei einem Elternteil,
2.
der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 139 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 105 Euro bei einem Elternteil,
3.
der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 430 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 314 Euro bei einem Elternteil.

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