§ 16 SVG-KOV-AnpV 2024

Anzurechnendes Einkommen

(1) Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung folgender Leistungen ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage:

1.
Ausgleichsrenten nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 41 Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 47 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
2.
Ehegatten- und Kinderzuschläge (§ 33a Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) sowie
3.
der Elternrenten (§ 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).

(2) Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.

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