§ 17 SVG-KOV-AnpV 2024
Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle in der Anlage auf volle Euro abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln. Die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich des § 41 Absatz 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.
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