§ 8 SVG-KOV-AnpV 2024

Bestattungsgeld

Die Geldleistungen aus § 36 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden in folgender Höhe gewährt:

1.
das Bestattungsgeld aus § 36 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 2 252 Euro;
2.
die Erstattungskosten für die Bestattung aus § 36 Absatz 6 Satz 1 und 2 jeweils in Höhe von 1 129 Euro.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.