§ 8 SVG-KOV-AnpV 2024
Bestattungsgeld
Die Geldleistungen aus § 36 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden in folgender Höhe gewährt:
- 1.
- das Bestattungsgeld aus § 36 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 2 252 Euro;
- 2.
- die Erstattungskosten für die Bestattung aus § 36 Absatz 6 Satz 1 und 2 jeweils in Höhe von 1 129 Euro.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.