§ 7 SVwGÄndG 8

Die Holz-Berufsgenossenschaft hat innerhalb eines Jahres nach der Vereinigung die Satzung und innerhalb von zwei Jahren die übrigen erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die Vorschriften der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in ihren Bereichen weiter.

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