Anlage 1 TAMG

(zu §§ 54, 55 Absatz 1 und § 56 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2859 - 2860)



1234
Laufende
Nummer
NutzungsartVerringerung
des Einsatzes
antibiotisch
wirksamer
Arzneimittel
bei Tieren
Tierärztliche
Mitteilung
über die
Arzneimittel-
verwendung
1.Rinder (Bos taurus)
1.1Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten AbkalbungXX
1.2nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 MonatenXX
1.3zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 MonatenX
1.4Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sindX
1.5auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 MonatenX
1.6Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werdenX
2.Schweine (Sus scrofa domestica)
2.1nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wirdXX
2.2Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kgXX
2.3zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kgXX
2.4zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur FerkelerzeugungXX
2.5nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kgX
2.6Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werdenX
3.Hühner (Gallus gallus)
3.1zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen TieresXX
3.2zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im LegebetriebXX
3.3zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im LegebetriebXX
3.4Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim TransportX
3.5sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallenX
4.Puten (Meleagris gallopavo)
4.1zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen TieresXX
4.2Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim TransportX
4.3sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallenX

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