Anlage 1 TAMG
(zu §§ 54, 55 Absatz 1 und § 56 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2859 - 2860)
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Laufende Nummer | Nutzungsart | Verringerung des Einsatzes antibiotisch wirksamer Arzneimittel bei Tieren | Tierärztliche Mitteilung über die Arzneimittel- verwendung |
1. | Rinder (Bos taurus) | ||
1.1 | Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung | X | X |
1.2 | nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten | X | X |
1.3 | zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten | X | |
1.4 | Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind | X | |
1.5 | auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten | X | |
1.6 | Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
2. | Schweine (Sus scrofa domestica) | ||
2.1 | nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird | X | X |
2.2 | Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg | X | X |
2.3 | zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg | X | X |
2.4 | zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung | X | X |
2.5 | nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg | X | |
2.6 | Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | X | |
3. | Hühner (Gallus gallus) | ||
3.1 | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
3.2 | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
3.3 | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis seiner Aufstallung im Legebetrieb | X | X |
3.4 | Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
3.5 | sonstige Hühner, die nicht unter die Nummern 3.1 bis 3.4 fallen | X | |
4. | Puten (Meleagris gallopavo) | ||
4.1 | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | X | X |
4.2 | Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | X | |
4.3 | sonstige Puten, die nicht unter die Nummern 4.1 bis 4.2 fallen | X |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.