Anlage 2 TAMG
(zu § 57 Absatz 3 Satz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2860)
- 1.
- Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),
- 2.
- Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3),
- 3.
- Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),
- 4.
- Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3:für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die
- a)
- in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
- b)
- im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der Tiere,
- c)
- im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere,
- 5.
- Angaben nach § 55 Absatz 3:Mitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben,
- 6.
- Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),
- 7.
- Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2:
- a)
- die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
- b)
- pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
- c)
- das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
- d)
- die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
- e)
- die Nutzungsart der behandelten Tiere,
- f)
- die Anzahl der behandelten Tiere,
- g)
- die Anzahl der Behandlungstage und
- h)
- die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden,
- 8.
- Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1).
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