§ 53 TEHG
Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
Der Betreiber einer Anlage, die
- 1.
- nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
- 2.
- die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
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