§ 15 TfV
Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
- 1.
- die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um ihre notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit sicherzustellen,
- 2.
- über ein dem Qualitätsmanagementsystem vergleichbares Verfahren verfügt,
- 3.
- mindestens 26 Jahre alt ist,
- 4.
- über die körperlichen Voraussetzungen und die pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügt,
- 5.
- insgesamt mindestens vier Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über eine der folgenden Ausbildungen oder entsprechende Berufserfahrung verfügt:
- a)
- Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer vergleichbaren Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
- aa)
- deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- bb)
- deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
- cc)
- ausländischen Hochschule oder Fachhochschule, die von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannt ist,
- b)
- eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit einer Dauer von insgesamt mindestens einem Jahr,
- c)
- eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
- d)
- eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit einer Dauer von insgesamt mindestens drei Jahren,
- 6.
- als Prüfer der praktischen Fachkenntnisse
- a)
- einen Triebfahrzeugführerschein und eine Zusatzbescheinigung besitzt und
- b)
- über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung verfügt,
- 7.
- über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
- 8.
- über umfassende Kenntnisse der einschlägigen Prüfungsmethoden und Prüfungsgegenstände verfügt,
- 9.
- darlegt, dass und wie sie ihre Kompetenzen bezüglich der von ihr abgedeckten Prüfungsgegenstände auf dem aktuellen Stand hält,
- 10.
- mit der Zulassungsregelung für Triebfahrzeugführer vertraut ist,
- 11.
- zuverlässig ist,
- 12.
- ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.
(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn
- 1.
- sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der für sie tätigen Prüfer sicherzustellen,
- 2.
- sie über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt,
- 3.
- sie sicherstellt, dass das für sie tätige Prüfpersonal den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 11 genügt,
- 4.
- die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind,
- 5.
- sie ein Prüfungsverfahren darlegt, das den Regelungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung genügt.
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