Anlage 12 TfV

(zu § 13 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Nachweis einer Zusatzbescheinigung
In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2.
Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3.
Fälschungsschutz
Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
4.
Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

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