Anlage 12 TfV
(zu § 13 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
Nachweis einer Zusatzbescheinigung In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.- 2.
Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.- 3.
Fälschungsschutz Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.- 4.
Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
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