Anlage 11 TfV
(zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen UntersuchungenDie ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.
- 2.
- Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen FachkenntnisseBei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre.
- 3.
- Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:- a)
- Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;
- b)
- infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;
- c)
- fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.