Anlage 11 TfV

(zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




1.
Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen

Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.
Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.
Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

2.
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse

Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre.

3.
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung

Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:
a)
Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;
b)
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;
c)
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.