Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV
Text
Verbindlich
26
Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1
Datum der Meldung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
26.2
Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
27
Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1
Datum der Meldung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
27.2
Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
28
Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1
Datum der Meldung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
28.2
Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
29
Sprachkenntnisse
29.1
Grundlegende Anforderung
Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren
Text
Verbindlich
29.2
Regelmäßige Überprüfung
Datum der Kenntnis- bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
30
Fahrzeugkenntnis
30.1
Grundlegende Anforderung
Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren
Text
Verbindlich
30.2
Regelmäßige Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
31
Infrastrukturkenntnis
31.1
Grundlegende Anforderung
Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren
Text
Verbindlich
31.2
Regelmäßige Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)
JJJJ-MM-TT
Verbindlich
2.
Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:
a)
der zuständigen Behörde;
b)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
c)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und