§ 7 Tier-LMHV
Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs in einem Betrieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der
- 1.
- Verkaufsräume sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,
- 2.
- an Verkaufsräume unmittelbar angrenzende Räume, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher vorbereitet werden, und
- 3.
- Küchenräume von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung.
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