§ 11 TierHaltKennzG
Sonderfälle der Kennzeichnung
(1) Enthält ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel, das aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln hergestellt wurde, die entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
- 1.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall“ zugeordnet sind,
- 2.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet sind,
- 3.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet sind oder
- 4.
- einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet sind,
(2) Enthält ein Lebensmittel, das aus mehreren Lebensmitteln hergestellt wurde, einen Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel und entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
- 1.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall“ zugeordnet sind,
- 2.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet sind,
- 3.
- einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet sind oder
- 4.
- einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet sind,
(3) Sind in einer Verpackung mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
- 1.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall“ zugeordnet,
- 2.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet,
- 3.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet oder
- 4.
- mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet,
(4) Sind in einer Verpackung ein Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel sowie ein oder mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
- 1.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall“ zugeordnet,
- 2.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet,
- 3.
- mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet oder
- 4.
- mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet,
Fußnote(n):
(+++ § 11: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)
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