§ 14 TierHaltKennzG

Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe

(1) Wenn eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung den Anforderungen an die angegebene Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht, hat die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine unbefristete Kennnummer mit der Kennung der angegebenen Haltungsform festzulegen. Diese Kennnummer soll sie dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen. Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein.

(2) Erfüllt eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, kann die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festlegen, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.

(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer Änderung der Haltungsform, die die Zuteilung einer anderen Kennnummer erfordert, hat sie nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 eine neue Kennnummer festzulegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Festlegung der Kennnummer nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlich sind.

(5) Die Kennnummer hat sich zusammenzusetzen aus einer nicht personenbezogenen

1.
Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 9,
2.
einheitlichen Identifizierungsnummer für die zuständige Behörde,
3.
einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb und
4.
fortlaufenden Identifizierungsnummer für die Haltungseinrichtung.

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