§ 4 TierHaltKennzG

Haltungsformen

(1) Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:

1.
Stall,
2.
Stall+Platz,
3.
Frischluftstall,
4.
Auslauf/Weide und
5.
Bio.

(2) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie

1.
den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 entspricht oder
2.
Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 vergleichbar sind.

(3) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.

Fußnote(n):

(+++ § 4: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)

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