§ 48 TierSchVersV
Übergangsvorschriften
(1) Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- 1.
- die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder
- 2.
- deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
(2) Wer nach § 8b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung am 12. Juli 2013 befugt ist, als Tierschutzbeauftragter tätig zu sein, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt.
(3) Wer nach § 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung im Rahmen seiner am 12. Juli 2013 ausgeübten Tätigkeit befugt ist, Tierversuche durchzuführen, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt.
(4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche,
- 1.
- deren Genehmigung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung unter Einhaltung der Anforderungen nach dessen § 8 Absatz 2 beantragt oder
- 2.
- deren Durchführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet
(5) Für Tierversuche,
- 1.
- deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
- 2.
- deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der bis Ablauf des 1. Dezember 2021 anzuwendenden Fassung und nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist, ist § 40 in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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