§ 9 TierZG

Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1.
über Personal sowie über Einrichtungen und Ausrüstungen des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens und die von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten;
2.
über den Inhalt der Satzung oder des Zuchtprogramms sowie über den Inhalt, die Gestaltung und die Führung des Zuchtbuches und des Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann;
3.
über die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen;
4.
über Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen;
5.
über Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren;
6.
über den Mindestumfang der Zuchtpopulation im Hinblick auf das Zuchtprogramm;
7.
über die Form und den Inhalt von Eintragungsbestätigungen von Vorbuchtieren;
8.
über Anforderungen an die elektronische Form von Tierzuchtbescheinigungen;
9.
über grundsätzliche Anforderungen an Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung;
10.
über grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung eines Prüfeinsatzes;
11.
zur Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen auf den Bereich der Sportpferde, in denen Kriterien für die Verteilung der Prämien und das Verfahren der Verteilung der Prämien sowie Anforderungen an die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, festgelegt werden;
12.
über die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung des Zuchtbuches bei Zuchtprogrammen zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer vom Aussterben bedrohten Rasse gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012;
13.
über die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden, die nach einer anderen angemessenen Methode als durch eine Deckbescheinigung identifiziert worden sind gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 und
14.
über die Eintragung von Tieren aus der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuches für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenrassen oder einer „robusten“ Schafrasse gemäß Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung von den zuständigen Behörden durchgeführt werden,
2.
Regelungen nach Absatz 1 Nummer 11 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann bestimmt werden, dass
1.
die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung an Dritte übertragen wird oder
2.
Dritte beauftragt werden können, an der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen mitzuwirken,
soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten.

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