§ 7 TPG-GewV
Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung
Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird:
- 1.
- Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;
- 2.
- Tag und Uhrzeit der Übertragung;
- 3.
- Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;
- 4.
- Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist;
- 5.
- Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben;
- 6.
- dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden.
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