§ 17 TrinkwEGV
Maßnahmen zu Stoffen und Verbindungen auf der Beobachtungsliste
(1) Wird im Grundwasser, Oberflächenwasser oder Rohwasser ein Stoff oder eine Verbindung, der oder die Bestandteil der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 ist, in einer Konzentration nachgewiesen, die dazu führt, dass der in der Beobachtungsliste festgelegte Leitwert im Trinkwasser überschritten wird, so legt die zuständige Behörde, soweit erforderlich, fest, dass die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind:
- 1.
- Präventiv- und Risikominderungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch die in § 15 Absatz 2 Satz 3 genannten Verantwortlichen, auch im Zusammenwirken miteinander, und
- 2.
- weitergehende Untersuchungen im Hinblick auf den Stoff oder die Verbindung durch die in § 15 Absatz 2 Satz 3 genannten Verantwortlichen.
(2) Bereitet der Betreiber das gewonnene Wasser zu Trinkwasser auf, prüft er bei Nachweis einer Konzentration im Grundwasser, Oberflächenwasser oder Rohwasser, die zu einer Überschreitung des Leitwerts nach Absatz 1 Satz 1 führen kann, ob
- 1.
- die bestehende Form der Aufbereitung ausreicht, um den Leitwert im Trinkwasser einzuhalten, sowie erforderlichenfalls die Optimierung der Aufbereitung und
- 2.
- Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausreichen, um den Leitwert im Trinkwasser einzuhalten.
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