§ 28 TrZollV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1.
- entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,
- 2.
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.
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