§ 1 TVMindestbedingungen FlWi 2
Geltungsbereich
- 1.
- Räumlicher Geltungsbereich:für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.
- Betrieblicher Geltungsbereich:
- a)
- Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.Dies sind Betriebe, in denen
- –
- Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,
- –
- Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,
- –
- überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.
Hierzu zählen auch Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft). Soweit diese Betriebe in den Geltungsbereich eines nach den §§ 7, 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erstreckten Tarifvertrags fallen, hat jener Tarifvertrag Vorrang. - b)
- Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gemäß der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft gehören.
- 3.
- Persönlicher GeltungsbereichAlle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – eine geringfügige Beschäftigung ausüben.Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.Ausgenommen sind:
- a)
- Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
- b)
- Praktikanten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.