§ 10 UBRegG
Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen,
- 2.
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit,
- 3.
- nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,
- 4.
- die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters,
- 5.
- die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 und
- 6.
- die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils dazugehöriger Datenbestände, die sowohl Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln sollen als auch Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen.
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