§ 3 UBRegG
Inhalt des Basisregisters
(1) Folgende in den Registern oder sonstigen Datenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als Unternehmen geführt:
- 1.
- Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
- 2.
- Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes,
- 3.
- eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
- 4.
- Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
- 5.
- Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 6.
- wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung:
- a)
- natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
- b)
- juristische Personen und
- c)
- Personenvereinigungen sowie
- 7.
- weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen nach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stammdaten gespeichert:
- 1.
- für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister,
- 2.
- für Verwaltungszwecke aktuelle Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Führung im Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1,
- 3.
- Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen,
- 4.
- Sitz (Ort),
- 5.
- Geschäftsanschrift entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, soweit die Pflicht zur Eintragung besteht,
- 6.
- Rechtsform und
- 7.
- Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschaftszweige.
(3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden, soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern gespeichert:
- 1.
- bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2,
- 2.
- Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 3.
- Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 4.
- Eintragungsnummer des Gesellschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 5.
- Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 6.
- Vereinsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,
- 7.
- Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 8.
- Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Liste aller Betriebsnummern, die einem Unternehmen zugeordnet sind,
- 9.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung, einschließlich des Unterscheidungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung und
- 10.
- die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).
(4) Zu den Stammdaten nach Absatz 2 und den Identifikationsnummern nach Absatz 3 werden folgende Metadaten gespeichert:
- 1.
- Bezeichnung des Registers oder sonstigen Datenbestands der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt,
- 2.
- Meldedatum an das Register oder den sonstigen Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt,
- 3.
- Datum, ab dem ein Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder nur noch als gelöscht geführt wird (Beendigungsdatum der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen) und
- 4.
- Speicherdatum im Basisregister.
(5) Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem das Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die Unternehmensbasisdaten zu löschen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.