§ 5 VertrGebErstG
Markensachen
In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
- 3.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
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