§ 6 VertrGebErstG

Designsachen

In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
3.
im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,
4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,
5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.