Inhaltsübersicht VfAusbV
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2Zwischenprüfung
Abschnitt 3Abschlussprüfung
Abschnitt 4Schlussvorschrift
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
§ 6 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
§ 7 | Ziel und Zeitpunkt |
§ 8 | Inhalt |
§ 9 | Prüfungsbereiche |
§ 10 | Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung |
§ 11 | Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik |
§ 12 | Ziel und Zeitpunkt |
§ 13 | Inhalt |
§ 14 | Prüfungsbereiche |
§ 15 | Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts |
§ 16 | Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik |
§ 17 | Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung |
§ 18 | Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik |
§ 19 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 20 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 21 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.