§ 114 VGG

Ergebnis der empirischen Untersuchung

(1) Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung.

(2) Sie stellt das den Anforderungen entsprechende Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in geeigneter Form. § 105 ist nicht anzuwenden.

Fußnote(n):

(+++ § 114: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++) (+++ § 114 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 116 +++)

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