§ 114 VGG
Ergebnis der empirischen Untersuchung
(1) Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis der empirischen Untersuchung den Anforderungen entspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes gemäß § 40 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie seine Ergänzung oder Änderung.
(2) Sie stellt das den Anforderungen entsprechende Ergebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in geeigneter Form. § 105 ist nicht anzuwenden.
Fußnote(n):
(+++ § 114: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++) (+++ § 114 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 116 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.