§ 115 VGG
Verwertung von Untersuchungsergebnissen
In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.
Fußnote(n):
(+++ § 115: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
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