§ 116 VGG
Beteiligung von Verbraucherverbänden
In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Fall einer Stellungnahme ist § 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.
Fußnote(n):
(+++ § 116: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
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