§ 125 VGG

Aufsicht

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.

(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Fußnote(n):

(+++ § 125: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)

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