§ 126 VGG

Beschlussfassung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

Fußnote(n):

(+++ § 126: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)

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