§ 52d VGG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes näher zu regeln:
- 1.
- Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2),
- 2.
- Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2),
- 3.
- Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4),
- 4.
- Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4),
- 5.
- Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften (§ 51b),
- 6.
- weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken (§ 52b),
- 7.
- Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c).
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.