§ 71 VGG
Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.
Fußnote(n):
(+++ § 71: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.