§ 71 VGG

Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation

Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.

Fußnote(n):

(+++ § 71: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)

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