§ 44a ViehVerkV
Equidenpass
(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,
- 1.
- die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder
- 2.
- die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter
- 1.
- seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und
- 2.
- den Eigentümer
(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
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