§ 44c ViehVerkV
Verbot der Übernahme
Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer
- 1.
- sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und
- 2.
- sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.
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