§ 5 VkBkmG

Benachrichtigungsdienste

Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.